Ulfaer Adelslinie derer „von Schlüchtern, genannt Katzenbiß“


Die Ulfaer Adelslinie derer von Schlüchtern beginnt lt. Gustav Schenk zu Schweinsberg schon vor 1447. Eine genaue Jahreszahl läßt sich nicht feststellen, aber bereits vor diesem Zeitpunkt soll Kurt von Schlüchtern, genannt Katzenbiß, die Ulfaer Güter als Lehen erhalten haben. Eine entsprechende Urkunde hierzu haben wir jedoch nicht gefunden. Dieser Lehensübergang bezeugt letztlich auch, dass die Linie derer “von Heiligenberg/Ulfa” zu dieser Zeit hier in Ulfa vorüber war. Deren Nachkommen waren Burgmänner zu Hungen und Bingenheim, Schultheiß in Laubach sowie Hofmann des Klosters zu Gelnhausen. 


Am 14. Febr. 1450 starb Graf Johann II. von Ziegenhain und Nidda ohne männliche Nachkommen. Dadurch erlosch dieses Adelsgeschlecht im Mannesstamm und die Grafschaft Ziegenhain und Nidda fiel an den Hessischen Landgrafen Ludwig I.. Mit diesem Übergang kamen auch Ulfa und Stornfels unter die direkte Herrschaft des Landgrafen. Die Ulfaer Güter erhielt dann 1458 Ulrich I. von Schlüchtern genannt Katzenbiß, der Sohn des Kurt von Schlüchtern, als vererbliches Mannlehen. 


Im Jahre 1498 weist eine Urkunde aus, dass das Lehen der landgräflichen Güter in Ulfa an die Gebrüder Sittich und Ulrich II. von Schlüchtern, genannt Catzenbiß überging. Grund für die Übertragung war der Tod ihres Vaters Ulrich I. von Schlüchtern. Hierbei handelte es sich um die Kemenate zu Ulfa samt Zubehör. Sie erhielten dazu den Zehnten zu Ringelshausen samt Zubehör, ein Höfchen zu Rabertshausen, einen Zehnten zu Reckenhausen (wüst), den sogenannten Waßmutshof (heute Gaststätte Edelhof) und sieben Hofreiten im Dorf Ulfa sowie ein halbes Höfchen dort, dessen andere Hälfte die Schenken v. Schweinsberg hatten, als Mannlehen. Nachfolgend der angepasste Urkundentext:

 „Landgraf Wilhelm III. belehnt Sittich und Ulrich von Schlüchtern genannt Katzenbiß, Söhne des +Ulrich von Schlüchtern, mit der Kemenate zu Ulfa samt Zubehör sowie all dem, was Crafft von Ulfa d. Ä. und danach seine Söhne Hen Erwin und Kraft und dann die Vorfahren Sittichs und Ulrichs zu Lehen trugen. Dazu erhalten sie den Zehnten zu „Ringeßhusen“ (Ringelshausen) samt Zubehör, ein Höfchen zu „Rabenßhusen“ (Rabertshausen), einen Zehnten zu Reckenhausen (wüst), den sog. Waßmuths-Hof und sieben Hofreiten im Dorf Ulfa sowie ein halbes Höfchen dort, dessen andere Hälfte die Schenken von Schweinsberg haben, wie ihre Vorfahren sie zu Lehen trugen, als Mannlehen. Wenn Sittich und Ulrich etwas von solchen Lehen, falls sie versetzt oder verpfändet oder sonst in fremden Händen wären, lösen würden, sollen die dafür auf gewandten Summen ebenfalls in die Belehnung einbezogen werden.“

„Dinstag nach unser lieben frauwen tag Visitacionis 1498“  

(HStAD Bestand E 14 G in Nr. 2/1; Urk. v. 3.7.1498)


Bereits im Jahre 1515 vollzieht sich ein Wechsel im Catzenbißschen Lehensbesitz. Das Lehen geht nun auf Ulrich II. v. Schlüchtern alleine über. Sein Bruder Sittich wird im Lehensbrief nicht mehr genannt, aber auch nicht als tot bezeichnet. Nachfolgend der Urkundentext:

„Wir Philips bekennen öffentlich fur aller menniglich, das wir Ulrich von Schlüchter genannt Katzbeis, Ulrichs von Schlüchter seligen Sohn, unseren lieben Getreuen zu rechtem Mannlehen geluhn han, und leihen ihm zu rechtem Manlehen gegenwertiglich in und mit Kraft dies Briefs, die Kemmennode zu Oilffe, mit aller ihrer Zugehörunge, und ferner mit alle deme, das Craft von Oilffe deme alde Hen Erwen, Craft sein Sohn, vor und darnach des genannten Ulrichs altern seligen zu Lehen gehabt han, darzu han wir ihme furter geliehen, den Zehenden zu Ringerßhausen mit seiner Zugehorung, Item ein Hoffgen zu Rabenßhausen und ein Zengen zu Reckenhausen und ein Hoff zu Ulff im Dorf genannt Waßmutshof, und sieben Houwreide, auch in dem selben Dorffe, das die Schencken zu Schweinsbergk halb haben, Alles inmassen, des genannten  Ulrichs altern seligen under, die zu Lehen gehabt und herpracht, und darumb soll der genannt Ulrich, und seine leibs lehen erben, zu rechtem Mannlehen haben, versteh, verdienen und entphaen, also obgenannte Lehen, als Mannlehen recht und gewonheit p, besitzet sey, uns erben getrewe Manne darumb sein, uns …. thun und unsn schaden warnen, Alß getrewe Man ihrem Herrn schuldig und pflichtig seindt zuthun, was wo und wie dick des Nach getin und sich geburenn wirdet.. Doch hirin ausgescheiden, uns uns erben und uns Manrecht ohn alle geuerde,    was auch  ..herleh in frembde handen stünde, die versaze und verpfende werens,  .. was der obgenannt Ulrich darvo lost und an sich quitten mugk, der Summen gebe, die er darfur außgeben wurdt, sollten und wollten wir ihme und seinen erben daran auch bekentlich sein. Alles … geuerde, und Argelige, und der zur Urkund habenn wir bey Ingesigell ann diss brieff ohnn henckenn.   Der geben p zu Marpurgk uff Mittwoch nach Simonis J Juda Apostolorn  Anno domini 1515“ 


1551 – In diesem Jahr bittet Christoff von Schlüchtern, der Sohn von Ulrich II., den „Edler Her Stadhalter“, er möge doch dem Rentmeister zu Nidda befehlen, dass dieser die Äcker und Wiesen von seinem Lehen zu Eschenrod, welches er wiederum an die Eschenröder weitergegeben habe, Stück für Stück aufliste, damit es dem Landgrafen nicht zu Schaden komme, denn er wisse nicht „wie viel Zahl oder Morgen Land jeder Acker und Wiese habe“. Er unterzeichnet den Brief mit Christoffel von Schlüchter zu Ulfa, was aussagt, dass er auch hier in Ulfa gewohnt hat. Dies wiederum deckt sich mit anderen Schriftstücken und Überlieferungen.


1568 – Nach dem Tode des Landgrafen Philipp I. am 31. März 1567 wurde die Landgrafschaft Hessen an dessen vier Söhne aufgeteilt. Daraus bildeten sich die Teile Hessen-Kassel, Hessen-Marburg, Hessen-Rheinfels und Hessen-Darmstadt. Damit begann auch für Ulfa eine neue Herrschaftsära und war der Auslöser für die Ausstellung der nachfolgenden Urkunde. Darin wird am 20. Juli 1568 das bestehende Mannlehen für Christoff von Schlüchtern, genannt Catzenbiß, im bisherigen Umfang bestätigt. Mit gleicher Urkunde wird ihm auch das Lehen über „den Zehenden zu Ringeshausen mit seiner Zugehörung, ein Höffchen zu Rabertshausen, dann ein Guth, das Eschenröder Guth genannt“ als erbliches Mannlehen bestätigt. Zu dieser Zeit ist Christoff schon ein älterer Mann, der, wie sein Sohn Cunradt (Konrad) schreibt, „so itzo mit leibs Schwachheit beladen“ ist. Konrad auch „Reuers der Schlüchter“ genannt, vertritt 1568 seinen Vater, als er den Lehensbrief unter gleichem Datum öffentlich bestätigt. 


Urkundentext: „Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm  Wir Ludwigk,

gebrudere Landtgraffen zue Hessen Graven zue Catzenelnpogen Diez Zigenhain undt Nidda , Bekennen, offentlich in dießem Brieff vor aller meniglich, das wir Christoffern von Schlüchter genandt Catzenbiß, Ulrichs Sohn unsern lieben getreuwen zu rechten Man Lehen gegenwirdiglich, In undt mit Crafft dießes Brieffs die Kemmenade zue Ulff mit aller Irer Zugehörung in maßen solichs sein Vorfarn undt alteren, zu Lehen gehapt haben /: Darzu haben Wir Ime furtter gelihen ein Zehenden, zu Ruckenhausen, undt ein Hoff zu Ulffa, Im Dorff genandt Wasmuthshoff undt Sieben Hoffraidt auch In demselben Dorff, das die Schencken zu Schweinsburgk halb haben, Aller maßen Seine Voraltern die von Unsern Voraltern, Undt er Christoffer Selbs von Unsern Herrn Vater Seligen Loblicher gedechtnuß, undt bey Leb Zeiten Seiner genaden gehapt, undt Herpracht hatt, undt drumb sol der genandt Christoffer von Schlüchter genandt Katzenbiß undt seine Leibs lehenß Erben solichs obgenandes Lehen, er von uns undt unsern Erben undt In mangel der Selben von Unserem freundtlichen lieben Bruder Herrn Philipß dem Jungkern undt Herrn Georgk Landtgraffen zu Hessen Graven zu Catzenelnpogen, undt ihrer lieben manlichen Leibß Lehens Erben vermug deß Vatterlichen Testaments, undt da unser manlichen Stambs, von allen Willen nicht mehr sein würde, alß dan von unserm Freundtlichen lieben Vetter deme Chur: undt Fürsten zu Sachsen Vermug der Erbverbruderungk zu Rechten manlehen haben, tragen verstehen verdienen undt Ens Phan alß man Lehens recht unndt gewonheitt iß, besizen unser undt unser Erben getreuwe man darumb, sein unser bestes thun /:

Undt unser Schaden wären alß getreuw mans, Irem Herrn Schuldigk undt Pflichtig sein zu, thun, Wan Wo undt Wie dick des not sein undt sich geburen wil, doch hirin ausgescheiden unser. Unser Erben undt unser manrecht an, alle geuerde, waß auch solcher Lehen in fremden handen stunden die Versezet undt Verpfendt wehren, was der obgenandt von Schlüchter genandt Katzenbiß, dero Lösen und an sich quiten muge, der Summa geldts die er darfur außgeben wirdt sollen undt wollen wir Ihme undt Sein Erben, daran auch kundtlich sein alles  sonder geuerde undt Arglist /: Des zu verkundt haben wir unsere Fürstliche Secrett Insigelle hiran hencken lassen geben zu Marpurgk am Dinstagk den Zwanzigsten tag Julii Anno domini Funff Zehn Hundert Sechzigk undt Acht :/:“


Um 1575 wurde ein Verzeichnis über die Erträge aus den Catzenbeisischen Lehen erstellt. Interessant ist hierbei auch die Aufführung der zum Lehen gehörigen Höfe. 


„Verzeichnis aller Fruchtpfoicht und Geldt Ziense so Juncker Catzenbiß järlich von seinem Hessischen Mann Lehen erhebt /.


Unstendig Zehenden

10 Achtel Korn der Zehende uff dem Häsels, wenn er Korn tregt, doch 

   weniger oder mehr nach gelegenheit d Jar

  8 Achtel Hafer derselbig Zehende, wenn er Hafer bringt

12 Achtel Korn d. Zehende zu Reckenhausen ohngeferlich

  9 Achtel Hafer derselbig Zehende, wenn er Hafer tregt

21 Achtel Korn der Zehende zu Ringßhausen Järlich

21 Achtel Hafern derselbig Zehende Järlich

  2 Achtel Weitz auch derselbig Zehende

Summa aller unstendigen Frucht von Zehenden thut

    -    43 Achtel Korn, 37 Achtel Hafer,  2 Achtel Weitz


Verzeichnus der Cammenede und

der Sieben Höfe sampt dem Hove zu Rabertshausen mit allem Zubehör

in Juncker Catzenbiß Lehen gehörig /.

100 Morgen Ackers Inn die trey Felder getheilet, hat d Juncker im brauch 

zu seinem Burgksitz der Cämmenöde, ob aber etwas draus eigen sei,

 wird der Juncker am besten wissen.

40 Achtel Hafern, kann Järlich von solchen gelende gefallen Ist unstendig, 

gebürt dem Hofman die Helfte

55 Achtel Korn ohngefehrlich kann auch Järlich gefallen, doch nimpt der 

Hoffman die Helfte hinweg.

17 Morgen Wiesen hat der Juncker gleichfalls im Brauch zu seinem 

Burgsiz

Summa was der Juncker zur Cämmenöde an Acker,

 Wiesen und Frucht braucht Ist:

    -    100 Morgen Acker

    -    55 Achtel Korn

    -    40 Achtel Hafer

    -    17 Morgen Wiesen

  

Der I. Hove zu Ulff, welchen Henn Knoblauch Inhat

60 Morgen Ackers        hellt derselbig Hof  inn, und

  6 Morgen Wiesen        darvon hebt d Juncker Järlich

  5 Achtel Korn

  5 Achtel Hafer

  8 tl Ziense an geldt


Der II. Hove zu Ulff, welchen Johannes Knoblauch Innhat

60 Morgen Acker        gehören zum selben hove und

  6 Morgen Wiesen        darvon hebt d Juncker Järlich

                  7 Achtel Korn

                  7 Achtel Hafern


Der III. Hove zu Ulff welchen Wendel Kießel seliger hat Inngehapt

50 Morgen Acker        gehören zum selbigen Houv und

  7 Morgen Wiesen        darvon hebt d Juncker Järlich

                  5 Achtel 2 Mesten Korn

                  5 Achtel 2 Mesten Hafer

                   8 tl Ziense an geldt

Der IIII. Hove zu Ulff welchen Hanns Bündings Wittib Innhat

  5 Morgen Acker        

  7 Morgen Wiesen        darvon hebt d Juncker Järlich

                  3 ½ fl geldt Zienß und 2 Hane


        Der V. Hove zu Ulff welchen Henn Rawe Innehat

  (k.A.) Morgen Ackers

  4   Morgen Wiesen        darvon hebt d Juncker Järlich

                  1  Achtel Korn

                 1  Achtel Hafer

                 2 ½ fl Geldt Zienß


    Der VI. Hove zu Ulff welchen Muln Wilhelms Erben Inhaben

  3 Morgen Acker        darvon hebt d Juncker

                 6 Mesten frucht, wenn und was d Acker

 tregt

                  9 tl Geldt Zinß und 2 Hane


           Der VII. Hove welchen Hannß Kießel Innhat, gibt

          5 fl Zinß Järlich, und ist kein Lenderei darbei


Underschiedlich Ackerwergk, so der Juncker einzeling umb 

           unstendige Medumb frucht verlawen /.

5 Mesten      -Georg Landtgreve von 3 Morgen Ackers

        wenn und was der Acker tregt

1 ½ Achtel     -Heinz Knoblauch von 6 ½ Morgen Ackers

        wenn und waserley sie tragen

1 Achtel 1 Meste -Lorenz Lotz und Henn Raw von 6 Morgen

        Acker, wenn und was sie tragen

2 ½ Achtel     -Wilhelm Lotz von 13 Morgen Acker wenn

        und welcherlei d acker tregt

2 Achtel    -Cunz Kießel von ezlichen Morgen Acker

        und Wiesen, wann und waserlei sie tragen

2 Achtel    -Heinz Dölle von 16 Morgen Acker und

        5 Morgen Wiesen /.


Ein underschiedlich Hove Innhaldt  der Lehenbrieve, der Waßmuths Hof genandt,  hebt Inn

60 Morgen Ackers, 12 ½ Morgen Wiesen, gibt Järlich 5 ½ Achtel Korn und 5 ½ Achtel Hafern

Von dißen Hoff tregt Juncker Catzenbiß die Helfft zu Lehen, und die and Helfft tragen die Gemeinen Schencken zu Schweinsburg zu Lehen. Es hat aber der Alt Juncker Ulrich Catzenbiß seine Helfft vor langer Zeit den Schencken wollent versezt umb eine namhaffte Summa geldts, steth den Catzenbiß wiederumb zu lößen.“


In dieser Familie gab es aber auch Streitigkeiten ums Erbe. So zwischen Christoff von Schlüchtern, wohnhaft zu Ulfa, und der Jungfrau Margarethe von Schlüchtern wegen des mütterlichen Erbes, der Erbhöfe zu Wingershausen und Eschenrod, in der Zeit von 1579 bis 1582. Wie dieser Streit entschieden wurde, haben wir nicht recherchiert. Wohl Anfang 1582 ist Christoph von Schlüchtern gestorben; dies kann so aus den Unterlagen zum „Heimfall des Catzenbeis-Lehen“ geschlossen werden. Nachdem das Catzenbeiß-Lehen 1582 durch Tod und mangels Erben wieder an den Landgrafen zurückfiel, ist dieses zunächst von dem seitherigen Hofmann sowie dem Schultheiß Salomon Wiederholdt weiter bewirtschaftet und verwaltet worden. Aus der „Rechnung über Catzenbeiß seliger verfallene Lehengütter in Ulff gelegen, gehaltten durch mich Salomon Wiederholdt de Anno 1583 erfahren wir, dass Johannes Knoblauch und Simon Heß die Hälfte der Felder des Wasmutshofes bewirtschafteten und die andere Hälfte Heinrich Knoblauch, Enders Bünzel und Heinz Rubersburg. Dafür mussten je Hälfte sieben Achtel (Malter) Hafer abgeliefert werden. In gleicher Rechnung findet sich auch eine Aufstellung der für den Hof geleisteten Frondienste wie folgt:

„1 Dag Johanneß Knoblauch mit seinen Consortten und geschirr, 

wegen deß halben Waßmuhtshoif

 1 Dag Dienst Heinrich Knoblauch und seinen Consorten mit Ihrem 

         Geschirr

 1 Dag Dienst Rulzen Hen mit seinem geschirr von wegen seines 

Lehens

 1 Dag Dienst Hen Raw mit seinem leibe, wegen seines Hoiffs

 1 Dag Dienst Heinrich Weiz mit seinem leibe, von wegen seines 

Hoifs

 1 Dag Dienst Giezen George mit seinem leibe, von wegen seiner 

         Behausung

 1 Dag Dienst Giez Mertten mit seinem leibe wegen seiner 

Behausung

     Summa   -- 7  Dage Dienst“  

      „Seindt diß 83./. (1583) von zweyen Jahren mit Holz fuhren, und 

  Kleibenn an Catzenbeiß, Bewen verrichtett worden.

      

Inventarium uff Catzenbeiß Hoiff zue Ulff:

        30 Gulden vor ein Braunes Pferdt

        25 Gulden vor einen Schimmel

      Diese Beide Pferdt muß der Hoiffman wird liffern, oder sovil 

  geldts dargegen geben so er abzeucht. Hier aber ist noch ein 

  Burgsitz sampt Scheuren, Stelle und dem Vorhause“


Stammliste „von Schlüchter/n“, genannt Catzenbiß

Der Namenszusatz Catzenbiß bezeichnet eine eigene Linie innerhalb des recht umfangreichen Adelsgeschlechtes derer „von Schlüchter/n“


    Kurt von Schlüchtern        - wird 1447 als erster des Ulfaer Lehens genannt


    Ulrich I. von Schlüchtern    - Sohn des Kurt, erhielt 1458 das Lehen


    Sittich und Ulrich II.        - Söhne des Ulrich I. erhalten 1498 das Lehen gemeinsam


    Ulrich II. von Schlüchtern    - erhält 1515 das Lehen alleine, Sittich wird nicht erwähnt


    Christoff v. Schlüchtern    - Sohn des Ulrich II. erhält das Lehen zwischen 1515 und 1550


    Cunradt v. Schlüchtern    - Sohn des Christoff erhält das Lehen nicht, es fällt zurück

                       an den Hess. Landgrafen


1622 wird nochmals eine Margarethe von Ulfa genannt, als sie heiratet. Sehr wahrscheinlich dürfte es sich um die Schwester des Cunradt v. Schlüchtern handeln.